Azathot
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So hört sich das hier aber nciht an finde ich
quote:
Eine Zusammenfassung der Kriterien zur Antragstellung bzw. zur Anregung
1. Die BPjM ist zuständig für die Beurteilung der Jugendgefährdung im Hinblick auf alle Medien mit Ausnahme des Rundfunks (Fernsehen und Hörfunk). Eine weitere Ausnahme bilden die Filme bzw. Computerspiele, die von der FSK bzw. USK gekennzeichnet wurden, einschließlich des Kennzeichens „keine Jugendfreigabe”.
2. Der Antrag bzw. die Anregung ist schriftlich zu stellen und wird zwecks Grundsatzes des rechtlichen Gehörs dem Verfahrensbeteiligten übersandt.
Das Schreiben sollte folgende Angaben enthalten:
a) Absender: Kopfbogen der Behörde oder des Trägers der Jugendhilfe
b) Beschreibung des Objektes, soweit bekannt:
_ Zeitschrift: Ausgabenummer, Jahrgang, Seitenzahl und Verlag
_ Buch: Titel, Verfasser/in, Verlag, Seitenzahl, ISBN-Nr.
_ Computerspiel: Titel, Version, System, Anzahl der Level, Hersteller
_ Videofilm: Titel, Laufzeit, Vertrieb, Label
_ Tonträger: Titel, Gruppe/Interpret, Vertriebsfirma
_ Telemedium: URL-Adresse
c) Information über den Vertriebsweg (z.B. Verkauf, Verleih, Versandhandel), Angaben zum Ort und Zeitpunkt des Erwerbs sowie zu Kauf- bzw. Mietpreis
3. Zum Antrag gehört weiterhin das Objekt selbst. Dies kann bei Videos oder Computerspielen eine Kopie sein, es sollte aber dringend auf Vollständigkeit geachtet werden. So gehören Werbevor- und -nachspann ebenso wie Titelvorspann mit z.B. Mitwirkenden etc. dazu, ebenso das Cover. Bei Computerspielen ist zwar auch eine komplette Kopie notwendig, wenn es möglich ist, sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der BPjM für ein dazugehörendes Handbuch oder eine sogenannte Spielanleitung sehr dankbar. Darüber hinaus sind beigefügte Werbetexte oder Bilder, wenn vorhanden, auch als Kopie, für die Beisitzerinnen und Beisitzer oft sehr aufschlussreich.
4. Der Kern des Antrages bzw. der Anregung ist dann
a) eine kurze Inhaltsangabe und
b) eine Antragsbegründung.
Es reicht aus, wenn zur Begründung auf entsprechende Bilder, Textpassagen, Szenen oder Level hingewiesen wird, die möglicherweise jugendgefährdenden Inhaltes sind. Sollte allerdings die gesamte Aussage eines Objektes (z.B. Verherrlichung oder Verharmlosung des Drogenkonsums, Kriegsverherrlichung, Rassendiskriminierung etc.) jugendgefährdend erscheinen, ist es wichtig, darauf hinzuweisen.
Diese Hinweise sind erforderlich, um es dem Verfahrensbeteiligten zu ermöglichen, darauf zu reagieren. Die Pflicht zur Begründung, warum letztendlich ein Objekt jugendgefährdend im Sinne des JuSchG ist, liegt ohnehin bei der Bundesprüfstelle, die diese dann notfalls mit Gutachten untermauert.
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