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Musik auf privater Homepage
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03.04.2003, 22:03 #1
Icewind
Beiträge: 5.895
Musik auf privater Homepage
Ist es strafbar, wenn ich auf meiner privaten Website MP3s zum Download anbiete?
03.04.2003, 22:15 #2
Trulek
Beiträge: 1.337

hhm naja ich weiß nicht aber ich würde schon sagen.
sonst würde ja jeder auf seiner HP mp3s zum Download freigeben
warte aber lieber nochmal auf eine qualifiziertere Antwort:)
und natürlich kommt es darauf an was für mp3s das sind dneke ich
03.04.2003, 22:17 #3
Icewind
Beiträge: 5.895

MP3s, die in den Läden als Singles erhältlich sind...
03.04.2003, 22:19 #4
Iwanow the Tiny
Beiträge: 2.415

müsstest du dich mal mit dem copyright von jenen mp3s vertraut machen.
da steht sowas garantiert auch drin.

mfg
"der winzige"
03.04.2003, 22:20 #5
the_elb
Beiträge: 1.433

kommt drauf an wenn die musiker sie ins netz stellen ist es glaub ich legal sonst nicht
04.04.2003, 02:04 #6
Kermit.d
Beiträge: 3.145

quote:
Auszug aus dem Urheberrecht
§ 2 UrhG - Werke, die durch das UrhG geschützt werden

  • Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

    1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
    2. Werke der Musik;
    3. pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
    4. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
    5. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
    6. Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
    7. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

  • Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.


§ 53 UrhG - Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch
  • Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes zum privaten Gebrauch herzustellen. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen; doch gilt dies für die Übertragung von Werken auf Bild- oder Tonträger und die Vervielfältigung von Werken der bildenden Künste nur, wenn es unentgeltlich geschieht.
  • Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen

    1. zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist,
    2. zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird,
    3. zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen, wenn es sich um ein durch Funk gesendetes Werk handelt,
    4. zum sonstigen eigenen Gebrauch,

    1. wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes oder um einzelne Beiträge handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind,
    2. wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.


  • Zulässig ist, Vervielfältigungsstücke von kleinen Teilen eines Druckwerks oder von einzelnen Beiträgen, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind, zum eigenen Gebrauch

    1. im Schulunterricht, in nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie in Einrichtungen der Berufsbildung in der für eine Schulklasse erforderlichen Anzahl oder
    2. für staatliche Prüfungen und Prüfungen in Schulen, Hochschulen, in nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie in der Berufsbildung in der erforderlichen Anzahl herzustellen oder herstellen zu lassen, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist.

  • Die Vervielfältigung

    1. graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik,
    2. eines Buches oder einer Zeitschrift, wenn es sich um eine im wesentlichen vollständige Vervielfältigung handelt,
      ist, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig oder unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 2 oder zum eigenen Gebrauch, wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.

  • Absatz 1 sowie Absatz 2 Nr. 2 bis 4 finden keine Anwendung auf Datenbankwerke, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind. Absatz 2 Nr. 1 findet auf solche Datenbankwerke mit der Maßgabe Anwendung, daß der wissenschaftliche Gebrauch nicht zu gewerblichen Zwecken erfolgt.
  • Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden. Zulässig ist jedoch, rechtmäßig hergestellte Vervielfältigungsstücke von Zeitungen und vergriffenen Werken sowie solche Werkstücke zu verleihen, bei denen kleine beschädigte oder abhanden gekommene Teile durch Vervielfältigungsstücke ersetzt worden sind.
  • Die Aufnahme öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Bild- oder Tonträger, die Ausführung von Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Künste und der Nachbau eines Werkes der Baukunst sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.


§ 97 UrhG - Anspruch auf Unterlassung und Schadenersatz

  • Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann vom Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung und, wenn dem Verletzer Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt, auch auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden. An Stelle des Schadenersatzes kann der Verletzte die Herausgabe des Gewinns, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, und Rechnungslegung über diesen Gewinn verlangen.
  • Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können, wenn dem Verletzer Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt, auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit es der Billigkeit entspricht.
  • Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.




Soll heißen:
Enn du es machst musst du mit ner Ordentlichen Strafe rechnen.;)
04.04.2003, 04:30 #7
KaiserARM
Beiträge: 88

Strafbar. Eigentlich ist sogar der Besitz strafbar, aber da sehen selbst die Bullen drüber weg. Du darfst prinzipiell nur Sachen anbieten, von denen du die ausdrüclkiche Erlaubnis der Uhrheber hast. Also wenn eine Band meinentwegen ein MP3 auf ihre Seite hochläd und dazu schriebt, es soll frei verteilt werden, kannste das machen, aber bei "Singles" wär ich schon vorsichtig. Riskant isses aber nicht unbedingt, im schlimmsten Fall wird deine Seite gekickt und du bekommst ne Verwarnung. Ich kann mir nicht vorstellen, dass es da gleich nen Strafprozess gibt...
04.04.2003, 08:56 #8
Icewind
Beiträge: 5.895

@Kermit.d und KaiserARM: Danke für eure Ausführungen! Ich denke auch, dass die nicht gleich einen Strafprozess anleihern, aber man weiß nie. Ich denke, ich werde es probieren...
04.04.2003, 09:33 #9
Champ
Beiträge: 5.711

hat mal jemand die telefonnummer vom polizeirevier ganz in der nähe der Rueckertstrasse in Hamburg. ? :D :D
04.04.2003, 13:35 #10
Orkkrieger
Beiträge: 3.871

ich glaube mit 110 kommst du immer ans ziel!
und @ icewind, ist ja auch irgendwie ne blöde frage, ich meine, warum gibt es wohl napster nicht mehr und warum laden sich die leute bei kazaa wie blöd music runter.
napster wurde verboten, weil sie musik kostenlos zum download angeboten haben. aber wenn du eingene MP3 dateien abieten willst kannst du das machen, du kannst deine seite ja auch einfach mit einem passwort nur für *ausgewählte* zugänglich machen, und so alles draufpacken was du willst. :D allerdings würde ich nicht sagen, das die nicht gleich was gegen dich unternehmen, wenn die das rausfinden die bullen, vielleicht gibt es ja sogar einen im wog, dann können die dich auf schadensersatz verklagen, polizei wie interpret/plattenfirma, insofern überlegs dir noch mal.
04.04.2003, 16:06 #11
KaiserARM
Beiträge: 88

Kommt natürlich auf die Ausmaße an. Aber selbst Nintendo unternimmt nicht wirklich was gegen Leute, die N64 Spiele zum Download anbieten... d.h. sie drohen zwar gerichtliche Konsequenzen an, aber sie geben einem genug Zeit, die Sachen runterzunehmen.
04.04.2003, 16:11 #12
Kermit.d
Beiträge: 3.145

Es ist auch nicht die Polizei die auf der Suche nach solchen Leuten ist. Es sind die Urheber, die daurch gewinneinbußen sehen. Diese benachrichtigen dann erst die Polizei.
04.04.2003, 16:14 #13
Orkkrieger
Beiträge: 3.871

stimmt schon, aber wenn man ma erwischt wird, zieht man meist den kürzeren, und das kann unter umständen recht teuer werden!

Orkkrieger
04.04.2003, 20:33 #14
JP_Walker
Beiträge: 359

Und wer nicht zahlen kann bekommt bis zu 3 Jahren Gefängnis
04.04.2003, 20:40 #15
FERi
Beiträge: 1.264

illegal würde ich sagen guck dir an was sie aus Napster gemacht haben
04.04.2003, 21:07 #16
Icewind
Beiträge: 5.895

@FERi: Habe alle Viren entfernt, das hat mich gestern und heute die Nachmittage gekostet. Hast du ICQ? Sprich mich mal an: 95909219
05.04.2003, 00:33 #17
KaiserARM
Beiträge: 88

Es ist aber so, dass die Urheber zumindest beim ersten Mal in der Regel ein Auge zudrücken. Ich hab da Erfahrungen mit ähnlicher Materie.
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